Neuregelung der Abschreibungen für Wohngebäude ab 2023

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden Änderungen bei der jährlichen Abschreibung von Wohngebäuden beschlossen. Ab dem 1. Januar 2023 können fertiggestellte Wohngebäude jährlich mit 3 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten statt bisher 2 % abgeschrieben werden.

Wann gilt ein Wohngebäude als fertiggestellt?

Ein Wohngebäude gilt als fertiggestellt, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und das Objekt bewohnbar ist.

Sonderabschreibungen an Effizienzvorgaben gekoppelt

Zusätzlich zu den Änderungen bei der jährlichen Abschreibung wurden auch Sonderabschreibungen gemäß § 7b Einkommensteuergesetz/EStG angepasst. Diese können für Wohnungen, die in den Jahren 2023 bis 2026 hergestellt werden, nur noch in Anspruch genommen werden, wenn bestimmte Effizienzvorgaben in Sachen Energieeinsparung erfüllt werden. Konkret müssen die Wohnungen die Kriterien für ein Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude Stufe 40 erfüllen.

Welche Anschaffungs- und Herstellungskosten gelten für die Sonderabschreibungen?

Für Wohnungen, die die Anforderungen erfüllen, gelten höhere Höchstbeträge für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Diese dürfen bis zu € 4.800,00 je Quadratmeter betragen, um die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen zu können. Die Sonderabschreibung beträgt unverändert jährlich 5 % der maßgeblichen Bemessungsgrundlage. Die maximale Bemessungsgrundlage beträgt für Effizienzgebäude € 2.500,00 je Quadratmeter Wohnfläche. Für die sonstigen Wohnungen beträgt die maximale Bemessungsgrundlage unverändert € 2.000,00. Darüber hinausgehende Anschaffungs- oder Herstellungskosten können im Rahmen der Sonderabschreibungen nicht geltend gemacht werden.

Abschreibung nach kürzerer Nutzungsdauer

Weiterhin besteht für Immobilieneigentümer die Möglichkeit, auch für ab 2023 hergestellte Objekte eine höhere jährliche Regelabschreibung als die sich nach Gesetz ergebenden 3 % zu erreichen. Dafür muss jedoch der Nachweis für eine kürzere Nutzungsdauer des Immobilienobjektes als die sich nach Gesetz ergebenden 33 Jahre erbracht werden. Obwohl eine ursprünglich geplante Streichung dieser Möglichkeit im Gesetzgebungsverfahren zum JStG 2022 diskutiert wurde, wurde sie schließlich nicht umgesetzt.