Jahressteuergesetz 2022
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 führt der Steuergesetzgeber erforderliche Anpassungen an EU-Recht und Gesetzesänderungen aufgrund von vorangegangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs durch. Das Bundesfinanzministerium sieht zudem einen Bedarf zur Umsetzung technischer Regelungen in Bezug auf Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen sowie Anpassungen aufgrund von Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.
Wesentliche Änderungen
Die wichtigsten Änderungen, die im Gesetzentwurf enthalten sind, umfassen:
- Abschaffung der Möglichkeit, Gebäudeabschreibungen nach tatsächlicher Nutzungsdauer vorzunehmen, die ab 2023 gilt. Stattdessen soll der lineare AfA-Satz für die Abschreibung von Wohngebäuden ab dem Jahr 2024 von 2 % auf 3 % angehoben werden (§ 7 Abs. 4 Einkommensteuergesetz/EStG-E).
- Der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen soll ab 2023 möglich sein, nicht wie bisher geplant ab 2025 (§ 10 Abs. 3 Satz 6 EStG).
- Anhebung des Sparer-Pauschbetrags von bisher € 801,00 bzw. € 1.602,00 bei Zusammenveranlagung auf € 1.000,00 bzw. € 2.000,00 (§ 20 Absatz 9 EStG-E). Die höheren Pauschbeträge sollen bereits rückwirkend ab 2022 gelten.
- Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung: Im Rahmen der Abgeltungsbesteuerung konnten Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eines Ehegatten nach einem Urteil des BFH (Urteil vom 23.11.2021, VIII R 22/18) nicht mit Gewinnen aus Kapitaleinkünften des anderen Ehegatten im Rahmen der Zusammenveranlagung ausgeglichen werden. Mit dem JStG 2022 soll eine entsprechende Rechtsgrundlage für einen Verlustausgleich unter Ehegatten geschaffen werden. Die Neuregelung soll rückwirkend zum 1.1.2022 gelten.
- Anhebung des Ausbildungsfreibetrags gemäß § 33a EStG von bisher € 924,00 auf € 1.200,00 ab 2023.
- Der Grundrentenzuschlag, also der Betrag der Rente, der aufgrund des Grundrentenzuschlags gezahlt wird, soll rückwirkend ab 2021 steuerfrei gestellt werden.
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