Elektronische Antragstellung für Kapitalertragsteuer-Erstattung
Ab dem 1. März 2024 bietet das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein elektronisches Antragsverfahren über das BZSt-Online-Portal zur Erstattung der Kapitalertragsteuer gemäß § 11 Investmentsteuergesetz (InvStG) an. Diese Neuerung wurde vom BZSt bekannt gegeben.
Hintergrund: Seit dem 1. Juli 2021 ist das BZSt für die Bearbeitung von Erstattungsanträgen gemäß § 11 InvStG von beschränkt steuerpflichtigen Investmentfonds zuständig. Zuvor lag diese Zuständigkeit beim Betriebsstättenfinanzamt des Entrichtungspflichtigen. Dieser Wechsel soll die Gefahr von Mehrfacherstattungen reduzieren (siehe Hörster, NWB 22/2021 S. 1586, 1600). Der Antrag muss gemäß den behördlichen Vorgaben schriftlich gestellt werden.
Folgende Unterlagen sind obligatorisch beizufügen:
- Statusbescheinigung
- Steuerbescheinigung(en) (sofern bei beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Investmentfonds Angaben gemäß § 45a Absatz 2a Einkommensteuergesetz übermittelt wurden, gilt eine Steuerbescheinigung als vorgelegt)
- Erklärung des Entrichtungspflichtigen, aus der hervorgeht, dass keine oder keine weitere Erstattung erfolgt
- Bei Antragstellung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 InvStG sind zusätzlich Bescheinigungen und Mitteilungen gemäß den §§ 8 bis 10 InvStG beizufügen
Alternativ zur schriftlichen Antragstellung bietet das BZSt-Online-Portal nun die Möglichkeit einer elektronischen Antragstellung und Erstattungsabwicklung der Kapitalertragsteuer gemäß § 11 InvStG an.
Das BZSt hat kürzlich bekannt gegeben, dass ab sofort eine elektronische Antragstellung über das BZSt-Online-Portal für die Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 11 InvStG möglich ist. Detaillierte Informationen zum Erstattungsverfahren gemäß § 11 InvStG sind auf der Homepage des BZSt verfügbar.
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