Stromsteuersenkung für produzierendes Gewerbe: Wichtige Änderung im Berufsrecht

Das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 (BGBl. 2023 I Nr. 412 vom 29.12.2023) hat eine bedeutende Veränderung im Stromsteuergesetz eingeleitet: Die antragsgebundene Stromsteuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes wurde ab dem 1. Januar 2024 erweitert.

Hintergrund: Im November 2023 verkündete die Bundesregierung ihr Strompreispaket, welches jedoch aufgrund von Haushaltsproblemen etwas ins Wanken geriet. Dennoch profitieren Unternehmen des produzierenden Gewerbes (gemäß § 2 Nr. 3 StromStG) ab dem 1. Januar 2024 von der geplanten Senkung der Stromsteuer auf den europäischen Mindestsatz von 0,50 €/MWh. Diese Steuerentlastung ist vorerst für die Jahre 2024 und 2025 gesetzlich festgelegt (gemäß § 9b Abs. 2a StromStG). Eine Verlängerung um weitere drei Jahre ist geplant, sofern eine Finanzierung im Bundeshaushalt bis 2028 möglich ist.

Die Senkung der Steuer wird durch eine Anhebung des Entlastungsbetrags in § 9b StromStG von
5,13 €/MWh auf 20 €/MWh umgesetzt
. Somit können nun Stromentnahmen für betriebliche Zwecke bereits ab 12,5 MWh entlastet werden, im Gegensatz zu den bisherigen knapp 50 MWh.

Zudem gilt: Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Sockelbetrag von 250 € übersteigt. Aufgrund der Erhöhung des Entlastungsbetrags wird diese Schwelle nun viel schneller erreicht.

Das bedeutet, dass nicht nur große stromintensive Betriebe, sondern auch kleinere Unternehmen von dieser Steuerentlastung profitieren können.

Um von der Stromsteuersenkung zu profitieren, müssen begünstigte Unternehmen einen Antrag auf Erstattung stellen. Dieser Antrag muss gemäß § 17b Abs. 1 StromStV beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht werden – spätestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres, in dem der Strom entnommen wurde. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Zolls.

Für größere stromintensive Betriebe könnte auch eine unterjährige Entlastung ab einer bestimmten Strommenge interessant sein (vgl. § 17b Abs. 2 StromStV).


Die Zollverwaltung erwartet aufgrund der Gesetzesänderung ab 2025 eine Zunahme der Anträge, was sich auch in den Steuerkanzleien widerspiegeln dürfte.